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Aktenzeichen 638/84

Datum 28.03.1884

Leitsatz 1. Darf der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift, deren Inhalt strafbar ist, in seiner Person begründete Strafausschließungsgründe, namentlich aus §. 59 St.G.B.'s, geltend machen? 2. Ist, wenn der verantwortliche Redakteur einer Beleidigungen enthaltenden periodischen Druckschrift sein Bewußtsein der Beleidigung bestritten hat, damit schon ein Strafausschließungsgrund präzisiert behauptet?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B7470229

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