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Aktenzeichen 123/84

Datum 11.02.1884

Leitsatz 1. Verlangt der §. 175 G.V.G.'s, daß dem Beschlusse, welcher die Öffentlichkeit ausschließt, eine Verhandlung vorausgehe? 2. Begründet ein Verstoß dagegen einen Revisionsgrund im Sinne des §. 377 Ziff. 6 St.P.O.? 3. Ist für die Beobachtung der Vorschrift der Inhalt des Protokolles über die Hauptverhandlung nach §. 274 St.P.O. entscheidend?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B71C0092

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