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Aktenzeichen 876/79

Datum 21.01.1880

Leitsatz Zur Anwendung des §. 246 St.G.B.'s ist der Dolus des Angeklagten festzustellen, wenn dieser denselben geleugnet hat. Daß der Angeklagte den Dolus geleugnet, ist auch dann anzunehmen, wenn sich diese Bestreitung aus einer in der Hauptverhandlung verlesenen Auslassung des Angeklagten ergiebt, welche er in einer über das der Anklage zu Grunde liegende Rechtsverhältnis ergangenen Civilprozeßsache abgegeben hat, wenn schon der Angeklagte in der Strafsache selbst es abgelehnt hat, sich über die Anklage zu erklären.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AE8F0290

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