zurück

Aktenzeichen 944/79

Datum 18.02.1880

Leitsatz 1. Sind Gerichtsbeschlüsse von allen mitwirkenden Richtern zu unterzeichnen? 2. Begründet die Nichtvorlage des Vernehmungsprotokolles aus §. 223 Abs. 1 St.P.O. die Revision? 3. Unter welchen Voraussetzungen darf die Benachrichtigung des Angeklagten und des Verteidigers von einer nach §§. 222. 223 St.P.O. angeordneten Vernehmung unterbleiben? 4. Wird eine durch Nichtbenachrichtigung des Verteidigers begangene Verletzung des §. 223 St.P.O. dadurch geheilt, daß Angeklagter in der Hauptverhandlung einen Antrag auf Wiederholung der Vernehmung nicht stellt? 5. Ist auch ein Mitangeklagter, welcher die Ladung des demnächst kommissarisch vernommenen Zeugen nicht beantragt hatte, gemäß §. 223 St.P.O. zu benachrichtigen? 6. Wann gilt das Urteil als auf einer Gesetzesverletzung beruhend?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AE6B0210

Download PDF

zurück