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Aktenzeichen 217/80

Datum 12.02.1880

Leitsatz 1. Die Ehefrau eines bereits rechtskräftig verurteilten Beschuldigten ist berechtigt, in der später gegen einen wegen Teilnahme (Anstiftung) an derselben That Angeklagten stattfindenden Untersuchung das Zeugnis zu verweigern. Verzichtet sie auf dieses Recht, so hängt es vom richterlichen Ermessen ab, ob sie unbeeidigt zu vernehmen oder zu beeidigen sei. 2. Nur ein zur Gefährdung der Selbständigkeit der Beratung und Beschlußfassung der Geschworenen geeigneter Verkehr kann als Verletzung des Gesetzes betrachtet werden.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AE6A0207

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