1. Wie berechnet sich die Tilgungsreife einer vor dem Inkrafttreten des StrafvermTilgG. ausgesprochenen Strafe, die durch die allgemeine Amnestie der Württembergischen provisorischen Regierung vom 15. November 1918 erlassen worden ist?
2. Ist für die Anwendung des § 5 Abs. 2 StrafvermTilgG. der Zeitpunkt der Begehung der neuen Straftat oder der Zeitpunkt ihrer Aburteilung maßgebend?
Kann derjenige, der eine Schwangere zur Duldung der von ihm selbst an ihr vorgenommenen Abtreibungshandlungen angestiftet hat, außer wegen vollendeter oder versuchter Abtreibung nach § 218 Abs. 2 StGB. auch noch wegen Anstiftung zu einem Vergehen nach § 218 Abs. 1 StGB. bestraft werden?
1. Kann bei Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei die Staatsanwaltschaft die Berufung wirksam auf den abgelehnten straferhöhenden Umstand der Gewerbsmäßigkeit der Hehlerei beschränken?
2. Weshalb hat das Revisionsgericht die Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung auch dann nachzuprüfen, wenn nur die Anwendung des Strafgesetzes gerügt worden ist?
Inwieweit ist § 193 StGB. anwendbar, wenn der Angeklagte in einem Beleidigungsverfahren den Beleidigten durch die Art der Darstellung des dem Verfahren zugrunde liegenden Vergehens von neuem an seiner Ehre verletzt?
1. Gelten die Vorschriften der §§ 368, 369 RAbgO. auch für die Zollhehlerei?
2. Können in diesem Falle auch Strafen wegen unerlaubter Einfuhr als rückfallbegründend angesehen werden?
Darf ein Beweisantrag, durch den die Erhebung eines Sachverständigenbeweises über die Blutgruppe einer am Verfahren nicht beteiligten Person erstrebt wird, deshalb abgelehnt werden, weil die Zustimmung dieser Person zur Entnahme einer Blutprobe nicht nachgewiesen ist?
1. Bedarf der Verteidiger zum Verzicht auf ein Rechtsmittel einer ausdrücklich hierauf gerichteten Ermächtigung? Genügt die Ermächtigung zur Zurücknahme des eingelegten Rechtsmittels?
2. Bis zu welchem Zeitpunkte und in welcher Form ist der Widerruf einer solchen Ermächtigung wirksam?
3. Liegt in der Erklärung, das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte zu beschränken, ohne weiteres ein Verzicht auf die Anfechtung des übrigen Inhalts der Entscheidung?
1. Wird die Strafbarkeit aus § 21 Abs. 1 Satz 3 KraftfahrzVO., § 21 KraftfahrzG. durch Umstände ausgeschlossen, die die Einhaltung der rechten Seite im gegebenen Falle verhindern?
2. Wie weit reicht der Begriff: "Überholen an unübersichtlicher Wegestelle"?