Bedarf es nach den in Hamburg geltenden Normen des bürgerlichen Rechtes ausdrücklicher Erklärungen oder Proteste des Vermieters, um das dem letzteren an den eingebrachten Sachen des Mieters gesetzlich zustehende Pfand- oder Sperrrecht gegen eigenmächtige Fortschaffung dieser Sachen strafrechtlich zu schützen?
Kann, wenn wegen öffentlicher oder durch die Presse verübter Beleidigung eines Beamten im Amte oder in bezug auf das Amt auf Antrag des Vorgesetzten eine Strafe erkannt wird, die Befugnis zur Bekanntmachung des Urteiles dem Vorgesetzten zugesprochen werden?
Ist, wenn eine Person des Beurlaubtenstandes nach Wahrnehmung einer Kontrollversammlung noch am Tage derselben ein gemeines Vergehen begangen, die Militärbehörde an diesem Tage aber davon Kenntnis nicht erlangt hat, für die Aburteilung der Strafthat das Militärgericht oder das Civilgericht zuständig?
287).
Ist die Strafe der Portodefraudation (§. 27 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871, R.G.Bl. S. 347) unter Zugrundelegung des Portos für frankierte Briefe (§. 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871, R.G.Bl. S. 358) oder unter Hinzurechnung des Zuschlagsportos für unfrankierte Briefe (§. 1 Abs. 2 des zuletzt angezogenen Gesetzes) festzusetzen? Können bei Bemessung dieser Strafe Eventualitäten berücksichtigt werden, wie der Defraudant verfahren sein würde, wenn er die postzwangspflichtige Sendung, anstatt auf andere Weise, durch die Post befördert hätte?
Ist an dem in §. 17 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (R.G.Bl. S. 65) enthaltenen Verbote der Veröffentlichung der Anklageschrift eines Strafprozesses durch die Presse dadurch etwas geändert, daß nach der Reichsstrafprozeßordnung die Anklageschrift in der Hauptverhandlung nicht mehr verlesen oder sonst kundgegeben wird?
Wird die Verurteilung aus §§. 17. 18 Nr. 1 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (R.G.Bl. S. 65) wegen vorzeitiger Veröffentlichung der Anklageschrift eines Strafprozesses durch die Presse nach dem Grundsatze "ne bis in idem" dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte wegen Veröffentlichung der nämlichen Anklageschrift durch ein anderes Preßorgan bereits rechtskräftig zu Strafe verurteilt worden ist?
Liegt eine dauernde wesentliche Entstellung im Sinne des §. 224 St.G.B.'s auch dann vor, wenn die vorhandene äußere Verunstaltung durch künstliche Mittel verdeckt werden kann?
Darf ein formloses Schriftstück, welches den von einem Rechtsanwalte unterzeichneten Revisionsanträgen beigefügt und in denselben als "integrierender Bestandteil" bezeichnet ist, als Teil der Revisionsanträge berücksichtigt werden?
Ist in den sechs östlichen Provinzen Preußens ein von der Dorfgemeinde angestellter, vom Landrate nicht bestätigter Nachtwächter und Gemeindediener als Beamter im Sinne des §. 359 St.G.B.'s anzusehen?