Kann der Thatbestand der intellektuellen Urkundenfälschung darin gefunden werden, daß im Einwohnermelderegister auf Grund falscher Meldung über Namen und Familienstand eines Neuangezogenen unrichtige Eintragungen bewirkt werden?
Wird ein Verstoß gegen §. 217 St.P.O. dadurch geheilt, daß der Angeklagte, ohne Kenntnis von dem stattgehabten Verstoße, auf die Anwesenheit des Verteidigers in der Hauptverhandlung verzichtet?
Ist es eine Voraussetzung für die Gültigkeit des Wahrspruches, daß der Obmann der Geschworenen nach der Vorschrift des §. 304 St.P.O. gewählt worden sei?
Was ist unter "Vermögensvorteil" in §. 2 des Gesetzes vom 21. Mai 1878 betr. Zuwiderhandlungen gegen die zur Abwehr der Rinderpest erlassenen Vieheinfuhrverbote (R.G.Bl. S. 95) zu verstehen?