Ist die im preußischen Erbeslegitimationsverfahren von dem Erben abgegebene eidesstattliche Versicherung, daß ihm andere gleich nahe oder nähere Erben nicht bekannt seien, eine falsche, wenn andere erbberechtigte Personen vorhanden sind, deren Existenz dem die Versicherung abgebenden Erben bekannt, deren Erbberechtigung ihm aber unbekannt ist?
Kann der Thatbestand intellektueller Urkundenfälschung oder einer sonst strafbaren Handlung darin gefunden werden, daß ein Arbeiter die mit der Ausstellung eines Arbeitsbuches befaßte Polizeibehörde durch unrichtige Angaben über seine persönlichen Verhältnisse veranlaßt hat, ein unrichtiges Geburtsjahr des Arbeiters in das Arbeitsbuch einzutragen?
Ist der §. 28 Nr. 2 des Sozialistengesetzes vom 21. Oktober 1878 (R.G.Bl. S. 351) über Verbreitung von Druckschriften durch §. 43 Abss. 3. 4 der Reichsgewerbeordnung vom 1. Juli 1883 (R.G.Bl. S. 192) hinsichtlich der Stimmzettel und Druckschriften zu Wahlzwecken eingeschränkt?
Ist die auf Grund des §. 37 St.G.B.'s erfolgte Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte eine Strafe, welche die Voraussetzungen des Rückfalles enthält?
Wird die Konfiskation von Gegenständen, welche zur Verübung einer Zolldefraudation oder Kontrebande gedient haben, ohne weiteres dadurch ausgeschlossen, daß dieselben nicht dem Thäter gehören, sondern von diesem einem Dritten gestohlen worden sind?
Ist bei gleichzeitiger Aburteilung mehrerer real konkurrierender Zollvergehen und bei Abmessung derjenigen Freiheitsstrafe, welche im Falle der Uneinziehbarkeit der in erster Reihe erkannten Geldstrafen an die Stelle der letzteren treten soll, der gesetzlich zulässige Höchstbetrag der Freiheitsstrafe lediglich durch §. 162 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 (B.G.Bl. S. 317) auf ein Jahr oder durch §. 78 St.G.B.'s auf zwei Jahre Gefängnis begrenzt?
Sind Grenzzollbeamte und Gendarmen für die Beschlagnahme von Gegenständen zuständig, welche einem Einfuhrverbote zuwider aus dem Auslande nach Preußen eingeführt worden sind?