Inwiefern ist die Belehrung des Angeklagten über die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes erforderlich, wenn das Hauptverfahren wegen mehrerer real konkurrierender Handlungen eröffnet wurde, die Verurteilung aber wegen eines einzigen fortgesetzten Vergehens erfolgte?
Wie unterscheidet sich der Thatbestand der Fälschung von Legitimationspapieren zum Zwecke des besseren Fortkommens von dem einfachen Thatbestande der Urkundenfälschung? Anwendung auf die nach dem preußischen Feld- und Forstpolizeigesetze vom 1. April 1880 zu erteilenden Legitimationsscheine.
Kann in dem erfolglosen Unternehmen der Verleitung eines Dritten zu unwahren Aussagen im Ermittelungsverfahren, um einen Verbrecher der Bestrafung zu entziehen, der Thatbestand der Begünstigung gefunden werden?
Erstreckt sich der §. 266 Abs. 2 St.P.O. auch auf den Fall, wenn in der Verhandlung behauptet wird, daß der Angeklagte nicht der Thäterschaft, sondern nur der Beihilfe schuldig sei?
Kann Gewalt im Sinne des §. 240 St.G.B.'s gegen jemand verübt werden, der zur Zeit der Ausführung der die Nötigung bezweckenden Handlung am Orte derselben nicht anwesend ist?
Liegt der Thatbestand der Untreue gemäß §. 266 Nr. 2 St.G.B.'s vor, wenn der Beauftragte (Kommissionär), welcher mit dem dritten Kontrahenten den Vertrag zwar für Rechnung des Auftraggebers (Kommittenten), aber in eigenem Namen geschlossen hat, auf die aus diesem Vertrage entstandene Forderung, nachdem er solche gegen den Dritten in eigenem Namen eingeklagt hatte, vergleichsweise verzichtet? Ist in diesem Falle der Thatbestand der Untreue insbesondere auf Grund der Vorschrift des Art. 368 Abs. 2 H.G.B.'s oder mit Rücksicht darauf als vorhanden anzunehmen, daß durch den vergleichsweisen Verzicht auf die Forderung dem Auftraggeber die Geltendmachung des Rechtes auf Abtretung dieser Forderung vereitelt wird?