Kann sich der Absender einer Drahtnachricht auch dann der Urkundenfälschung (§ 267 StGB.) schuldig machen, wenn er sie dem Empfangsbeamten durch Fernsprecher übermittelt hat?1
Sind Regierungsmitglieder im Sinne des § 8 Nr. 1 RepSchutzG. auch solche, welche zwar früher, aber nicht mehr zur Zeit der Beschimpfung der Regierung angehört haben?
Kommen für den Nachweis des Rückfalls auch Bestrafungen durch ein früheres deutsches Gericht in Betracht, dessen Sitz jetzt nicht mehr zum Deutschen Reich gehört?