Der Eingangssatz des deutsch-polnischen Abkommens über den Rechtshilfeverkehr in Strafsachen v. 16. Dezember 1925 (RGBl. 1926 II S. 89, 237) erfüllt nicht die in § 41 Abs. 1 DAG. aufgestellte Voraussetzung, daß beim Rechtshilfeverkehr in Strafsachen die Gegenseitigkeit verbürgt sein müsse. Der § 41 Abs. 1 DAG. findet auf den deutsch-polnischen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen Anwendung. Die Gegenseitigkeit ist im Sinne dieser Bestimmung dann verbürgt, wenn im Einzelfalle die rechtliche Gewähr dafür besteht, daß bei sinngemäßer Umkehrung der Sachlage der ersuchte Staat dieselbe Leistung fordern könnte und der ersuchende sie gewähren müßte.
1. Bleibt die Verteidigung nach dem § 140 Abs. 2 n. F. StPO. auch dann "notwendig", wenn zwar noch in der Hauptverhandlung zu erwarten ist, daß eine Sicherungsmaßregel angeordnet wird, das Gericht aber nicht auf eine solche erkennt?
2. Fällt die Bestellung eines Verteidigers weg, wenn sich in einem späteren Verfahrensabschnitt ergibt, daß kein Fall der notwendigen Verteidigung mehr vorliegt?
Liegt Untreue schon darin, daß ein Notar Beträge, die er von Stempelschuldnern zur Verstempelung notarieller Urkunden erhalten hat, nicht fristgemäß hierzu verwendet, sondern für andere Zwecke ausgibt?
Kann ein Reichsdeutscher, der mit seiner sechzehnjährigen Pflegetochter in Holland unzüchtige Handlungen vorgenommen hat (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB.), nach den Strafgesetzen des Deutschen Reiches verfolgt werden?
1. Darf ein Vergehen gegen § 330 a StGB. in eine Wahlfeststellung einbezogen werden?
2. Was ist bei einer Verurteilung nach § 2 b StGB. für den Nachweis erforderlich, daß eine Tatfeststellung nur wahlweise möglich ist?