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Aktenzeichen 4 D 699/36

Datum 22.09.1936

Leitsatz 1. Bleibt die Verteidigung nach dem § 140 Abs. 2 n. F. StPO. auch dann "notwendig", wenn zwar noch in der Hauptverhandlung zu erwarten ist, daß eine Sicherungsmaßregel angeordnet wird, das Gericht aber nicht auf eine solche erkennt? 2. Fällt die Bestellung eines Verteidigers weg, wenn sich in einem späteren Verfahrensabschnitt ergibt, daß kein Fall der notwendigen Verteidigung mehr vorliegt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F3610317

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