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Aktenzeichen 1955/83

Datum 22.11.1883

Leitsatz 1. Kann aus den Vorschriften der Strafprozeßordnung die allgemeine Rechtspflicht abgeleitet werden, von den Polizeibehörden und den Organen der Polizei in betreff begangener Strafthaten sich als Zeuge vernehmen zu lassen und ihnen Auskunft zu erteilen? 2. Kann in der Verweigerung der Auskunft über den Aufenthalt einer Person, welche einer strafbaren Handlung bezichtigt wird, Begünstigung liegen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B6810433

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