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Aktenzeichen 2962/83

Datum 04.01.1884

Leitsatz 1. Greift die dem Anzeigepflichtigen in §. 139 St.G.B.'s gelassene Wahl, ob er die Anzeige der Behörde oder der durch das Verbrechen bedrohten Person machen will, bei Kenntnis eines jeden einzelnen der dort vorgesehenen Verbrechen Platz, insbesondere bei Kenntnis von dem Vorhaben des Inbrandsetzens eines zu gottesdienstlichen Versammlungen bestimmten Gebäudes? 2. Kann die Revision auf den Umstand gegründet werden, daß ein zur Verweigerung der Aussage berechtigter Zeuge über das Recht, die Beeidigung des erstatteten Zeugnisses zu verweigern, nicht belehrt worden ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B6720384

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