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Aktenzeichen 2373/83

Datum 29.11.1883

Leitsatz 1. Kann eine Nebenklage zugelassen werden, welche zu Protokoll eines beanftragten Richters gegeben wurde? 2. Darf eine Buße auch dann zuerkannt werden, wenn der sie fordernde Nebenkläger zur Hauptverhandlung nicht geladen werden konnte und in derselben unvertreten war? 3. Verlesung des Antrages auf Buße in der Hauptverhandlung. 4. Darf eine vom Angeklagten außergerichtlich an den Nebenkläger gezahlte Entschädigung bei Bemessung der Buße berücksichtigt werden, und kann dies insbesondere auch dann geschehen, wenn die Entschädigung nicht vom Angeklagten selbst, sondern von einer Versicherungsgesellschaft gezahlt wurde, bei welcher Angeklagter den Verletzten gegen Unfall versichert hatte? 5. Können mehrere Angeklagte wegen einer durch ihre Fahrlässigkeit herbeigeführten Körperverletzung unter solidarischer Haftung zur Buße verurteilt werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B6440223

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