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Aktenzeichen 2280(83

Datum 19.11.1883

Leitsatz Wann liegt eine falsche Beurkundung im Sinne des §. 348 Abs. 1 St.G.B.'s vor? Unter welchen Voraussetzungen wird insbesondere der Charakter eines bloßen Entwurfes einer Beurkundung ausgeschlossen? Ist bezüglich der Unterordnung unter §. 348 Abs. 1 der mit der falschen Beurkundung verfolgte Zweck entscheidend? Ist der Gebrauch der Beurkundung ein Erfordernis des §. 348 Abs. 1 St.G.B.'s?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B6410214

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