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Aktenzeichen 1915/83

Datum 11.10.1883

Leitsatz 1. Darf der gesetzliche Vertreter eines Unmündigen, welcher für diesen durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Erhebung der öffentlichen Klage wegen eines nicht auf Antrag verfolgbaren Deliktes herbeigeführt hat, aus dem Grunde, daß die strafbare Handlung gegen Leben oder Gesundheit des Vertretenen gerichtet war, sich namens des letzteren oder im eigenen Namen der öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen? 2. Gewährt das Recht, als gesetzlicher Vertreter eines Verletzten für diesen die Zuerkennung einer Buße zu beantragen, die Befugnis zum Anschlusse als Nebenkläger? 3. Ist der Nebenkläger befugt, bei selbständiger Einlegung des Rechtsmittels der Revision und beim Vorliegen ein und derselben, mehrere Strafgesetze verletzenden Handlung Revisionsgründe auch aus demjenigen Teile des Urteiles geltend zu machen, welcher sich lediglich mit der, zur Anschlußberechtigung an sich nicht legitimierenden strafbaren Handlung befaßt? 4. Was ist für den Thatbestand der im §. 367 Nr. 8 St.G.B.'s vorgesehenen Übertretung unter dem Merkmale eines "bewohnten oder von Menschen besuchten Ortes" zu verstehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B6230124

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