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Aktenzeichen 1673/83

Datum 01.10.1883

Leitsatz 1. Was gehört zum Begriffe der "Veranstaltung" strafbaren Nachdruckes? Schließt dieser Begriff das gleichzeitige bewußte Zusammenwirken mehrerer Personen (Verleger, Drucker, Kommissionär) als Mitthäter der "Veranstaltung" aus? 2. Ist es für den Thatbestand strafbaren Nachdruckes und die Strafbarkeit der Verbreitungsabsicht von rechtlicher Bedeutung, daß beabsichtigt wird, den Nachdruck ausschließlich außerhalb des Deutschen Reiches in Ländern zu verbreiten, in welchen entweder Urheberrechte überhaupt nicht anerkannt werden, oder doch für das konkrete Schrift- oder Kunstwerk keine Schutzrechte bestehen? 3. Welchen rechtlichen Einfluß vermag auf den objektiven und den subjektiven Thatbestand strafbaren Nachdruckes der Thatumstand auszuüben, daß die Ausführung des Nachdruckes straflos begonnen ist, und erst während der Ausführung desselben Schutzrechte erworben worden sind, bezw. die Veranstalter Kenntnis von diesen Schutzrechten erlangt haben? 4. Gehört die Annahme "entschuldbaren" Rechtsirrtumes der Veranstalter eines Nachdruckes zu den dem Revisionsangriffe entzogenen thatsächlichen Feststellungen des Instanzrichters?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B6210109

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