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Aktenzeichen 1028/83

Datum 11.06.1883

Leitsatz Ist unter "Bestrafung" im Sinne des §. 257 St.G.B.'s bloß die Verurteilung zu verstehen, oder fällt auch die Vollstreckung des Urteiles unter den Begriff der Bestrafung? Verbüßung der gegen den Thäter erkannten Strafe durch einen Dritten als Begünstigung.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B5690366

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