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Aktenzeichen 1299/83

Datum 15.06.1883

Leitsatz Sind in Preußen die Kreiswundärzte für Gutachten, welche sie innerhalb ihres Amtskreises abgeben, durch ihren Diensteid als Sachverständige im allgemeinen beeidigt? Besteht für die Beeidigung von Sachverständigen zur Erstattung von Gutachten im allgemeinen eine besondere Form?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B5650357

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