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Aktenzeichen 289/83

Datum 16.04.1883

Leitsatz Liegt in der Umzäunung eines Geheges, welche das darin befindliche Wild an dem Austreten hindert, unter allen Umständen eine Besitzergreifung, so daß die Erlegung und Aneignung des Wildes seitens eines Unberechtigten den Thatbestand des Diebstahles enthält? Unter welchen Voraussetzungen ist die Entwendung von Wild aus einem umzäunten Gehege als schwerer Diebstahl (aus einem umschlossenen Raume) zu charakterisieren?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B54E0273

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