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Aktenzeichen 611/83

Datum 24.04.1883

Leitsatz 1. Besteht die Vorschrift des §. 14 des preuß. Gesetzes vom 24. Mai 1861 noch in Kraft, welche in dem gerichtlichen Strafverfahren wegen Defraudation eines Wertstempels oder eines nicht nach dem Betrage des Gegenstandes zu bemessenden Vertragsstempels den Strafrichter verpflichtet, bei dem Bestreiten der Verbindlichkeit zur Zahlung der geforderten Steuer seitens des Angeschuldigten das Erkenntnis auszusetzen und zur Beschreitung des Civilprozesses eine Frist zu bestimmen? 2. Ist die Urkunde über den Verkauf eines gütergemeinschaftlichen inländischen Grundstückes, welchen der Ehemann allein abgeschlossen hat, stempelpflichtig, wenn dieselbe nicht ergiebt, daß der Veräußernde verheiratet ist und mit seiner Ehefrau in Gütergemeinschaft lebt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B5420224

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