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Aktenzeichen 3089/82

Datum 12.02.1883

Leitsatz Ist der §. 3 des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1881 über die Erhebung von Reichsstempelabgaben (R.G.Bl. S. 1853) auch in dem Falle zur Anwendung zu bringen, daß die Aktien, Anteilsscheine und Interimsscheine noch nicht urkundlich festgestellt worden sind?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B50B0034

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