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Aktenzeichen 3325/82

Datum 20.01.1883

Leitsatz Bleibt die Vorschrift des §. 19 Abs. 2 St.G.B.'s, nach welcher die Dauer der Zuchthausstrafe nur nach vollen Monaten bemessen werden darf, in den Fällen außer Anwendung, in welchen nur mit Zuchthausstrafe bedrohte und zu bestrafende Verbrechen konkurrieren, daher die auszusprechende Gesamtzuchthausstrafe vom Richter frei zu bemessen ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B5080026

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