Aktenzeichen 3112/82
Datum 08.01.1883
Leitsatz 1. Was gehört zum Thatbestande vollendeter Erpressung? Genügt es, daß der in strafbarer Absicht handelnde Thäter durch Gewalt oder Drohung einen anderen überhaupt zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt hat, oder muß die erzwungene Handlung 2c das vom Thäter gewollte Mittel sein, welches den beabsichtigten Vermögensvorteil kausal verwirklicht? 2. Was erfordert der Begriff derjenigen "Behörde", welche der Thatbestand wissentlich falscher Anschuldigung als für den Ort einer angebrachten Anzeige entscheidend voraussetzt? Gehören die exekutiven Organe der Sicherheitspolizei, Schutzleute, Gensdarmen 2c zu den "Behörden"?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B5020005
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