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Aktenzeichen 3 D 365/1944

Datum 08.03.1945

Leitsatz §§ 263, 43 StGB. Hält ein Weinhändler verkehrsunfähigen Wein (§ 13 Abs. 2 WeinG) oder Wein unter einer irreführenden Bezeichnung (§ 5 Abs. 1 WeinG) oder unter falscher geographischer Bezeichnung (§ 6 WeinG) auf Lager, so begeht er nicht schon allein hierdurch einen Betrugsversuch gegenüber Kaufliebhabern. § 5 Abs. 1, § 13 Abs. 2 WeinG. Vorrätighalten von Wein zum Verkaufe (§ 5 Abs. 1 WeinG) ist weder im Sinne dieser Vorschrift noch des § 13 Abs. 2 WeinG ein „In-den-Verkehr-bringen“.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FB490224

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