zurück
Aktenzeichen 2 D 298/1944
Datum 01.03.1945
Leitsatz § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 VerbrauchsregelungsstrafVO, §§ 246, 266 StGB, § 4 VolksschädlingsVO. Derjenige, der bei einer Gemeinschaftsverpflegung die Verteilung der Lebensmittel und Speisen vorzunehmen hat, ist „Treuhänder“ der ihm anvertrauten Gebrauchsgüter im Sinne des Vorspruchs zur Verbrauchsregelungsstrafverordnung. Ihm obliegt eine besonders große Verantwortlichkeit gegen die Teilnehmer der Gemeinschaft. Die Aufgabe des Treuhänders ist es aber nicht, jedem Beteiligten das gleiche, sondern das Seine zu geben.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FB480221
zurück