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Aktenzeichen 3 D 105/44

Datum 11.05.1944

Leitsatz 1. Die Entstehung des Steuerzuschlages knüpft der § 28 TabStG. (i. d. F. v. 4. April 1939 RGBl. I S. 721) lediglich an die Tatsache der Preiserhöhung, gleichgültig, ob diese nach sonstigen Vorschriften erlaubt oder verboten ist. 2. Als "gewerbsmäßiges Abgeben" i. S. des § 23 Abs. 2 TabStG. ist jedes auf die Erzielung eines Gewinnes gerichtete Abgeben von Tabakwaren anzusehen, das in der Absicht geschieht, sich durch wiederholtes, sei es auch nur gelegentliches, weiteres Abgeben von Tabakwaren eine, wenn auch nicht notwendig dauernde, Einnahmequelle zu verschaffen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FA840394

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