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Aktenzeichen 1 C 158/43

Datum 16.07.1943

Leitsatz Dem Verteidiger ist Gelegenheit zu geben, sich ausreichend auf die Verhandlung vorzubereiten, wenn der Fall tatsächlich oder rechtlich schwierig ist. Das gilt vor allem für den Pflichtverteidiger, der nach dem § 145 Abs. 2 StPO. bestellt wird.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FA320153

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