zurück

Aktenzeichen 3 D 228/43

Datum 12.07.1943

Leitsatz Wird im Falle des § 79 StGB. bei der Verurteilung zu einer Gesamtstrafe der bereits verbüßte Teil der einbezogenen früheren Strafe auf die Gesamtstrafe angerechnet, so ist für die spätere Prüfung, ob bei einer nach der Rechtskraft des Gesamtstrafenausspruches verübten Tat strafschärfender Rückfall vorliegt, diese Anrechnung auch dann als "Bestrafung" anzusehen, wenn die angerechnete Strafe wegen einer Tat verhängt worden ist, die nicht tatbestandmäßig den Rückfall begründet.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FA310151

Download PDF

zurück