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Aktenzeichen 5 D 181/43

Datum 09.07.1943

Leitsatz Sieht das Gesetz, das für die Grundstraftat gilt, eine höhere zeitige Freiheitsstrafe als der § 2 VO. geg. Volksschädlinge vor, so ist die Höchstgrenze des § 2 entsprechend heraufgesetzt.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FA2D0144

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