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Aktenzeichen 6 Tgb. 515/40

Datum 24.01.1941

Leitsatz 1. Eine Strafsache, die bei einem Gerichte der Ostmark anhängig ist, kann einem Gerichte zugewiesen werden, das seinen Sitz im Altreich hat, wenn die Zuweisung sowohl nach der ÖstStPO. als auch nach der RStPO. zulässig ist (§§ 62, 63 ÖstStPO., § 12 RStPO.) 2. Jede Straftat ist nach dem sachlichen Rechte des Tatortes zu beurteilen, gleichviel ob das Strafverfahren bei einem Gerichte des einen oder des anderen Rechtsgebietes des Deutschen Reiches durchgeführt wird. 3. Bei Straftaten, die sich über verschiedene Rechtsgebiete des Reiches erstrecken, ist allein das sachliche Strafrecht anwendbar, das an dem Tatort im engsten Sinne gilt, also an dem Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder -- im Falle des Unterlassens -- hätte handeln sollen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F81C0104

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