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Aktenzeichen 1 D 180/40
Datum 21.01.1941
Leitsatz 1. Die Fettsteuer wird für dieselbe Menge Fett wiederholt fällig, wenn das Fett nach Zurücknahme wiederholt aus dem Herstellungsbetrieb entfernt wird. 2. Wertersatz ist nach dem § 401 RAbgO. in Höhe des Preises zu leisten, der sich für den nicht einziehbaren Gegenstand im Verkehr als regelmäßiger Preis unter Berücksichtigung der entrichteten Steuer (oder des bezahlten Zolles) gebildet hat.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F81B0100
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