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Aktenzeichen 4 D 550/40
Datum 10.01.1941
Leitsatz Eine Urkundenfälschung, die zu dem Zwecke begangen worden ist, die Umwandlung inländischer Zahlungsmittel in ausländische zum amtlichen Kurse zu ermöglichen, erfüllt nicht ohne weiteres den Tatbestand des § 268 StGB. Hierzu gehört, daß das Handeln des Täters von dem Streben nach Vermögensgewinn getragen wird.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F81A0098
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