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Aktenzeichen 1 D 614/40

Datum 10.01.1941

Leitsatz Das Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs. 2 HeimtückeG. "damit rechnen müssen, daß die Äußerung in die Öffentlichkeit dringen werde," entspricht rechtlich dem Merkmale der Hehlerei (§ 259 StGB.) "den Umständen nach annehmen müssen". Für beide gelten dieselben Grundsätze.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F8190095

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