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Aktenzeichen 2 D 515/40
Datum 06.01.1941
Leitsatz In der Ablehnung des Verkaufes eines lebenswichtigen Gegenstandes durch einen Geschäftsmann liegt nur dann "ein Zurückhalten" i. S. des § 1 KriegswirtschaftsVO., wenn die Ablehnung der geregelten Wirtschaftsführung zuwiderläuft, die nach dem Vorspruche zur KriegswirtschaftsVO. jeder Volksgenosse zu gewährleisten hat.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F8170089
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