zurück
Aktenzeichen 1 D 824/39
Datum 13.02.1940
Leitsatz Der § 13 Abs. 1 DevG. 1935 ist unmittelbar auf Gegenstände anwendbar, die ein Auswanderer nicht als Ware oder Gebrauchsgut erworben hat, die vielmehr nach seinem Grenzübertritt wirkliche Zahlungsmittel vertreten und damit der Umgehung des § 13 Abs. 1 DevG. 1935 dienen sollen.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F71B0079
zurück