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Aktenzeichen 1 D 824/39

Datum 13.02.1940

Leitsatz Der § 13 Abs. 1 DevG. 1935 ist unmittelbar auf Gegenstände anwendbar, die ein Auswanderer nicht als Ware oder Gebrauchsgut erworben hat, die vielmehr nach seinem Grenzübertritt wirkliche Zahlungsmittel vertreten und damit der Umgehung des § 13 Abs. 1 DevG. 1935 dienen sollen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F71B0079

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