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Aktenzeichen 1 D 893/39

Datum 19.01.1940

Leitsatz 1. Rechtsmittel gelten nach dem § 120 Abs. 2 Satz 1 KStVO. nicht als zurückgenommen, soweit anhängige Strafverfahren mit Zustimmung des Gerichtsherrn bei den Behörden der allgemeinen Gerichtsbarkeit fortgesetzt werden. 2. Ob eine Pflicht zur Hilfeleistung besteht und in welcher Form und Zeit gegebenenfalls Hilfe zu leisten ist -- auch ob in eigener Person oder durch andere --, darüber entscheidet im Einzelfalle das gesunde Volksempfinden. Bei Unfällen kommt es besonders darauf an, dem Verletzten in den ersten Augenblicken Hilfe zu gewähren.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F7180069

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