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Aktenzeichen 6 D 46/39

Datum 23.05.1939

Leitsatz Wer zu einem Diebstahl zu verleiten sucht, ist nach dem § 176 I b ÖstStG. zu behandeln, wenn der in dieser Gesetzesstelle angegebene Erschwerungsgrund, der den Diebstahl zum Verbrechen macht, in seiner Person gegeben ist. Dagegen kommt es nicht auf die Vorstrafen des Angestifteten an.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F6460227

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