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Aktenzeichen 5 D 403/38
Datum 11.05.1939
Leitsatz Es ist zulässig, den § 251 Abs. 1 Satz 1 StPO. für den Fall entsprechend anzuwenden, daß ein Zeuge unerreichbar ist.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F63E0197
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