zurück
Aktenzeichen 1 D 841/37
Datum 20.05.1938
Leitsatz Wann beginnt in den Fällen des § 4 Nr. 2 die Frist des § 9 Nr. 1 ReichsfluchtsteuerVO., wenn sich der Reichsfluchtsteuerbetrag nachträglich erhöht, weil der zunächst maßgebende Vermögenssteuerbescheid später berichtigt wird?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F5470208
zurück