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Aktenzeichen 3 D 31/38
Datum 14.03.1938
Leitsatz Die Parteigerichte der NSDAP. sind "zuständig", eidesstattliche Versicherungen entgegenzunehmen. Wer vor dem Parteigericht eine falsche eidesstattliche Versicherung abgibt, ist strafbar, wie wenn er sie vor einer zuständigen "Behörde" abgegeben hätte.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F52C0129
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