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Aktenzeichen 1 D 17/38

Datum 15.02.1938

Leitsatz Ist das Unternehmen der Verleitung zum Meineide auch dann nach dem § 159 StGB. strafbar, wenn sich der Täter nur irrig vorgestellt hat, die Stelle, vor der der andere den Meineid leisten oder eine Versicherung an Eidesstatt wissentlich falsch abgeben soll, sei eine zur Abnahme von Eiden oder einer Versicherung an Eidesstatt zuständige Behörde?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F51E0080

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