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Aktenzeichen 5 D 691/37

Datum 27.01.1938

Leitsatz 1. An der Rechtsprechung, die das RG. zum Begriffe der "Öffentlichkeit" entwickelt hat, ist auch für den Tatbestand des § 183 StGB. festzuhalten. Daß die Tat an einem öffentlichen Orte begangen wird, reicht nicht aus. 2. Hat der Täter fortgesetzt an öffentlichen Orten durch unzüchtige Handlungen Ärgernis gegeben, so kann die Tat, auch soweit bei den Einzelfällen keine Öffentlichkeit festgestellt werden kann, als ganzes betrachtet eine Verletzung des Scham- und Sittlichkeitsgefühles der Allgemeinheit darstellen und entsprechend dem § 183 StGB. bestraft werden.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F5180067

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