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Aktenzeichen 5 D 763/37

Datum 06.12.1937

Leitsatz 1. Ob ein Strafverfahren durch den § 2 StraffreiheitsG. v. 7. August 1934 niedergeschlagen ist, muß nach der Lage der Sache beurteilt werden, die am 10. August 1934 bestanden hat. Es sind also auch Taten zu berücksichtigen, deren Verfolgung zwar inzwischen verjährt ist, die aber am 10. August 1934 noch nicht verjährt waren. 2. Zur Anwendung des § 357 StPO.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F5070024

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