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Aktenzeichen 1 D 322/37

Datum 30.11.1937

Leitsatz 1. Wer es unterläßt, eine Gefahr abzuwenden, die er selbst geschaffen hat, wird strafrechtlich so angesehen, wie wenn er den Erfolg durch sein Handeln herbeigeführt hätte. Gilt dieser Grundsatz auch dann, wenn sich der Täter dadurch, daß er die Gefahr abwendet, selbst einem Strafverfahren wegen einer Handlung aussetzen muß, die er früher begangen hat? 2. Kann trotz einer solchen Zwangslage das Stillschweigen der Partei eines bürgerlichen Rechtsstreites als Beihilfe zum Zeugenmeineide strafbar sein?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F5060020

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