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Aktenzeichen 3 D 639/37

Datum 09.12.1937

Leitsatz 1. Ein Urteil, das entgegen der Vorschrift des § 173 Abs. 1 GVG. unter Ausschluß der Öffentlichkeit verkündet wird, ist nicht ohne weiteres unwirksam. 2. Der Verfahrensverstoß bildet auch keinen unbedingten Revisionsgrund.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F4910377

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