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Aktenzeichen 1 D 812/36
Datum 24.09.1937
Leitsatz Inwieweit darf der Richter nach der Urteilsverkündung mit einem vernommenen Zeugen sprechen, um eine Lücke auszufüllen, die sich bei dem Niederschreiben der Urteilsgründe bemerkbar macht?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F47C0326
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