zurück

Aktenzeichen 1 D 812/36

Datum 24.09.1937

Leitsatz Inwieweit darf der Richter nach der Urteilsverkündung mit einem vernommenen Zeugen sprechen, um eine Lücke auszufüllen, die sich bei dem Niederschreiben der Urteilsgründe bemerkbar macht?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F47C0326

Download PDF

zurück