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Aktenzeichen 5 D 578/37

Datum 13.09.1937

Leitsatz 1. Untreue gegen Geschwister ist nur auf Antrag zu verfolgen. Der Antrag kann zurückgenommen werden. 2. Beschimpfender Unfug, der gegenüber einer Leiche verübt wird, ist entsprechend dem § 168 StGB. zu bestrafen, wenn er in einer Leichenhalle begangen wird, die nicht als Friedhofskapelle dient. 3. Es gehört nicht zum Begriffe des "an einem Grabe verübten beschimpfenden Unfuges", daß durch die Tat die Allgemeinheit in ihrem Rechtsfrieden unmittelbar verletzt oder gefährdet wird.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F47A0323

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